Sowohl das Kurzarbeitergeld als auch ein evtl. Zuschuss sind eine sogenannte „Entgeltersatzleistung“ und können somit nicht für Ihre betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Sobald erneut Entgelt gezahlt wird, fließen auch wieder Beiträge in Ihre betriebliche Altersvorsorge.
Arbeiten Sie jedoch in einem geringeren Umfang weiter und erhalten neben dem Kurzarbeitergeld auch einen Teil Ihres Lohns, dann bestehen die Entgeltumwandlungsvereinbarung und damit Ihre betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich fort. Die genaue Beitragshöhe hängt dabei von Ihrer individuellen Entgeltumwandlungsvereinbarung ab. Ist beispielsweise ein fester Entgeltumwandlungsbetrag vereinbart, können Sie im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber den Beitrag reduzieren.