Ab dem 1.1.2022 gilt es die Anforderungen des Gesetzgebers in Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) umzusetzen.
Bereits seit 1.1.2019 gilt ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % für Neuzusagen in der bAV. Ab dem 1.1.2022 gilt dies auch für Altverträge.
Hierzu müssen alle bestehenden Verträge geprüft werden und, sofern möglich, ein zusätzlicher Zuschuss eingebracht werden. Nur wenn die Gesellschaft keine Erhöhung zulässt, ist es möglich, den Zuschuss in den bestehenden Beitrag zu integrieren. Dies muss auf Einzelvertragsebene geprüft, angestoßen und mit einer Entgeltumwandlungsvereinbarung arbeitsrechtlich geregelt werden.
Auch wenn bereits Zuschüsse z.B. in Höhe von 20% oder 50€ gezahlt werden, hat der Arbeitgeber eine Aufgabe: Für jede bAV, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurde, muss eine neue Entgeltumwandlungs- vereinbarung erstellt werden, da in den alten Vereinbarungen keine sogenanntee Anrechnungsklausel enthalten ist. Wird keine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung erstellt, so ist der bestehende Zuschuss aus Sicht des Gesetzgebers ein freiwilliger Zuschuss – 15% Zuschuss fallen in diesem Fall also zusätzlich an ab dem 1.1.2022.
Gerne sind wir Teil der Lösung!
Wir bieten eine Bestandsprüfung für bestehende Verträge:
- Erstellung von Prüfprotokollen
§ Aufzeigen von Haftungsrisiken
§ Definition von Handlungsempfehlungen für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderung § Übernahme der Betreuung von bestehenden betrieblichen Altersvorsorgen
Dieser Service ist für Sie kostenfrei! Gerne erstellen wir darüber hinaus ein individuelles betriebliches Versorgungssystem, um Sie für die Zukunft rechtssicher aufzustellen.