Bei betrieblicher Altersversorgung denken die meisten Arbeitnehmer daran, ihr Einkommen für das Alter abzusichern. Schließlich will sich jeder den Ruhestand so angenehm wie möglich gestalten. Betriebliche Altersversorgung kann allerdings noch mehr: Nach der Definition des Betriebsrentengesetzes ist von betrieblicher Altersversorgung dann zu sprechen, wenn entweder das Alter abgesichert wird, eine Versorgung der Hinterbliebenen erfolgt oder Vorsorge in Bezug auf das Risiko der Berufsunfähigkeit getroffen wird. Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass es für eine Anerkennung als BAV schon ausreichend ist, wenn nur eines der drei Risiken abgesichert wird.
Für die Absicherung der Invalidität hat sich bisher keine einheitliche Sprachregelung heraus gebildet. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Begriffe „Berufsunfähigkeit“, „Erwerbsunfähigkeit“ und „Erwerbsminderung“ bekannt. Diese Begriffe verweisen auf unterschiedliche Sachverhalte.
Ähnlich sieht es im Recht zur betrieblichen Altersversorgung aus. Auch hier sind in Versorgungsordnungen und Versicherungsbedingungen unterschiedliche Begriffe zu finden. Gebräuchlich sind hier „Berufsunfähigkeit“ oder „Erwerbsunfähigkeit“. Dabei kann insbesondere der Begriff der „Berufsunfähigkeit“ in der betrieblichen Altersversorgung etwas anderes bedeuten als in der gesetzlichen Rentenversicherung.
„Invalidität“ im Sinne des Betriebsrentenrechts liegt dann vor, wenn der betreffende Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seiner Tätigkeit nachzugehen. Je nach Ausgestaltung der Zusage spielt dann ferner der Grad der Invalidität eine Rolle.
Die Absicherung des Invaliditätsrisikos in der betrieblichen Altersversorgung kostet Geld. Der Versicherungsbeitrag hängt dabei entscheidend von der ausgeübten Tätigkeit ab. Je gefährlicher die Tätigkeit, desto höher ist das Risiko der Invalidität. Damit steigt auch der Beitrag. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann dies teilweise durch Sonderkonditionen und vereinfachte Zugangsvoraussetzungen ausgeglichen werden. Trotzdem war und ist die Invaliditätsabsicherung für manche Arbeitnehmer zu teuer.
Bereits seit längerer Zeit besteht die Möglichkeit, außerhalb der betrieblichen Altersversorgung das Risiko des Verlustes bestimmter Grundfähigkeiten wie beispielsweise Laufen, Sprechen und Sitzen abzusichern. Die reine Absicherung dieser Grundfähigkeiten ist im Vergleich zur umfassenderen Invaliditätsabsicherung günstiger.
Das BMF hat in seinem Schreiben vom 19.02.2019 auch die Absicherung von Grundfähigkeiten als „Invaliditätsabsicherung“ im Sinne des Betriebsrentenrechts anerkannt. Dies bedeutet konkret, dass eine Grundfähigkeitsabsicherung auch über Entgeltumwandlung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG erfolgen kann. Durch die Steuer- und Beitragsfreiheit der Beiträge kann so mit relativ wenig Aufwand eine sinnvolle Absicherung erreicht werden. Rechnet man dann noch eventuelle Arbeitgeberzuschüsse wie etwa den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hinzu, wird die Invaliditätsabsicherung für jeden bezahlbar.